Jugendbewährungshilfe im AJSD
Was ist Jugendbewährungshilfe?
Das Jugendgericht hat Sie zu einer Jugendstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Jugendstrafrecht findet nur Anwendung, wenn Sie zur Tatzeit jugendlich oder heranwachsend waren, d.h. mindestens 14 Jahre aber noch keine 21 Jahre alt.
Oder Sie haben einen Teil Ihrer Jugendstrafe bereits verbüßt. Das Jugendgericht entlässt Sie vorzeitig aus einer Jugendanstalt und setzt den Rest Ihrer Strafe zur Bewährung aus.
Von Ihnen wird erwartet, dass Sie zukünftig keine Straftaten mehr begehen werden.
In beiden Fällen bestellt das Jugendgericht für höchstens zwei Jahre eine Jugendbewährungshelferin oder einen Jugendbewährungshelfer, die oder der Ihnen betreuend und helfend zur Seite steht.
Die Jugendbewährungshelferin oder der Jugendbewährungshelfer berichtet dem Jugendgericht regelmäßig über Ihre aktuelle Lebenssituation und Ihre persönliche Entwicklung sowie über den Stand der Erfüllung von Auflagen und Weisungen.
Die Aufgaben der Jugendbewährungshilfe werden in Niedersachsen von Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen wahrgenommen.
Ziel der Bewährung
Für die Dauer der Bewährungszeit erteilt Ihnen das Jugendgericht Auflagen und Weisungen. Diese sollen Ihre Lebensführung erzieherisch beeinflussen.
Nach Ablauf der Bewährungszeit soll die Jugendstrafe erlassen werden, wenn es zu keinen weiteren Straftaten gekommen ist. Hierzu ist ein Beschluss des Jugendgerichts erforderlich.
Dauer der Bewährungszeit
Die Bewährung dauert mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Sie kann nachträglich durch das Gericht auf das Mindestmaß verkürzt oder auf das Höchstmaß verlängert werden.
Hilfe und Kontrolle
Für die Dauer der Bewährungszeit werden Ihnen vom Jugendgericht Auflagen und Weisungen erteilt. Das können zum Beispiel sein:
– den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen.
– sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen.
– Arbeitsleistungen zu erbringen.
– einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
– sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen.
– Anordnungen zu befolgen, die sich auf Ihren Aufenthalt und Ihre Freizeit beziehen.
– eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle aufzunehmen.
– an einem sozialen Trainingskurs oder einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
– zu bestimmten Personen keinen Kontakt zu unterhalten oder den Besuch bestimmter Orte zu unterlassen.
Auflagen und Weisungen können grundsätzlich verändert oder ergänzt werden.
Ihre Jugendbewährungshelferin oder Ihr Jugendbewährungshelfer unterstützt und berät Sie insbesondere bei der:
– Auseinandersetzung mit Ihrer Straftat und den Folgen.
– Vorbereitung Ihrer Entlassung aus der Jugendanstalt, Therapieeinrichtung oder anderen stationären Einrichtungen.
– Erfüllung der Auflagen und Weisungen.
– Suche nach einer beruflichen Perspektive.
– Klärung von Behördenangelegenheiten.
– Antragstellung und Formulierung von Briefen.
– Vorbereitung einer Schuldenregulierung.
– Teilnahme an Gerichtsterminen.
– Klärung mit Partnerin oder Partner, Familienangehörigen, Arbeitgebern, Vermietern.
– Vermittlung an weitere Beratungsstellen, Wohnprojekte, Behörden.
Jugendbewährungshilfe-Flyer
(2,52 MB)
Jugendbewährungshilfe-Flyer (englische Ausgabe)
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Jugendbewährungshilfe-Flyer (französische Ausgabe)
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Jugendbewährungshilfe-Flyer (russische Ausgabe)
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Jugendbewährungshilfe-Flyer (türkische Ausgabe)
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Jugendbewährungshilfe-Flyer (arabische Ausgabe)
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Jugendbewährungshilfe-Flyer (Ausgabe in leichter Sprache)
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