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Gemeinnützige Arbeit

Informationen und Praxishinweise für Beschäftigungsstellen


Was ist gemeinnützige Arbeit?

Gemeinnützige Arbeit stellt einen wichtigen Baustein im Strafrecht dar, sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche. Gemeinnützige Arbeit wird von Klientinnen und Klienten geleistet:
  • zur Haftvermeidung
  • als Auflage im Bewährungsverfahren
  • zur Verfahrenseinstellung
  • zur Schadenswiedergutmachung
Gemeinnützige Arbeit kann jede Tätigkeit für die Allgemeinheit sein, z. B. die Anlage, Pflege und Reparatur von Grünanlagen, Kinderspielplätzen oder Friedhöfen, Reinigungs- und Hilfsarbeiten in einer Sozialstation oder einem Krankenhaus, Hilfsarbeiten bei einem Heimat- oder Sportverein, usw. Gemeinnützige Arbeit darf keinem erwerbswirtschaftlichen Zweck dienen. Es darf kein Arbeitsplatz ersetzt oder gefährdet werden.
Gemeinnützige Arbeit kann bei den unterschiedlichsten Stellen und an den unterschiedlichsten Orten geleistet werden, z. B. in staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Einrichtungen und für gemeinnützige Vereine jeder Art. Warum nicht auch bei Ihnen?


Warum gemeinnützige Arbeit?

Die Betroffenen leisten sinnvolle Arbeit für die Gemeinschaft. Sie müssen auf Freizeit verzichten, was eine spürbare Sanktion darstellt. Die Klientinnen und Klienten können auf diese Weise symbolisch einen Teil des Schadens wiedergutmachen und zur Aussöhnung mit der Gesellschaft beitragen.


Gemeinnützige Arbeit kostet als Beschäftigungsstelle nichts, kann aber Vieles bewirken!

Gemeinnützige Arbeit kann zur Strukturierung der Lebensführung dienen. Für arbeitslose Klientinnen und Klienten kann sie auch ein erster Schritt zurück ins Erwerbsleben sein. Nicht zuletzt kann gemeinnützige Arbeit dabei helfen, Haft und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Familie, den Beruf und das Lebensumfeld zu vermeiden.


Ihre Vorteile als Beschäftigungsstelle:

- Sie bekommen unentgeltliche Hilfe.
- Sie zeigen soziales Engagement in der Straffälligenarbeit.
- Sie entscheiden, ob Personen mit bestimmten Delikten von vornherein ausgeschlossen sein sollen.
- Sie können alle Kandidatinnen und Kandidaten vor der Arbeitsaufnahme kennenlernen.
- Sie haben jederzeit die Möglichkeit den Arbeitseinsatz zu beenden.


Wie funktioniert gemeinnützige Arbeit?

Ihnen als Beschäftigungsstelle entstehen durch Ihr Engagement für die Ableistung gemeinnütziger Arbeit keine Kosten:

- Sie müssen kein Arbeitsentgelt zahlen und auch keine sonstigen Aufwendungen ersetzen, z. B. für Fahrtkosten oder Verpflegung.
- Wenn eine amtliche Untersuchung Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme bei Ihnen sein sollte, müssen Sie auch diese Kosten nicht tragen. Die Klientinnen und Klienten tragen diese Kosten selbst.
- Der AJSD schickt Ihnen vor Arbeitsantritt alle erforderlichen Unterlagen zu.


Als Beschäftigungsstelle bitten wir Sie um Folgendes:

- Behalten Sie einen Überblick über die geleisteten Stunden. Führen Sie z. B. einen Stundenzettel oder nutzen Sie eine andere Art der Zeit Erfassung.
- Nach Abschluss oder Abbruch der gemeinnützigen Arbeit bescheinigen Sie bitte dem AJSD die Anzahl der geleisteten Stunden. Hierfür sollten Sie das vom AJSD übersandte Formular benutzen.
- Halten Sie bitte auch Fehlzeiten fest und informieren Sie hierüber möglichst zeitnah den AJSD.

Beim AJSD vor Ort haben Sie durchgehend eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner, mit der oder dem Sie sämtliche Fragen zur konkreten Ausgestaltung wie Stundenumfang, Einsatz, Herausforderungen, etc. besprechen können.


Nur noch ein paar notwendige Hinweise:

- Da es sich bei der gemeinnützigen Arbeit um eine unentgeltliche Beschäftigung handelt, besteht keine Pflicht zur Versicherung in der Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung.
- Während der gemeinnützigen Arbeitsleitung besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz durch die Landesunfallkasse Niedersachsen (§ 2 Abs. 2 SGB VII). Versichert sind Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Wenn ein Unfall passiert, informieren Sie bitte binnen drei Tagen die Landesunfallkasse (Formular erhältlich unter www.guvh.de). Eine Kopie der Unfallanzeige übermitteln Sie bitte der Geschädigten bzw. dem Geschädigten und dem AJSD.
- Das Land Niedersachsen kann für Schäden, die im Rahmen gemeinnütziger Arbeit in Ihrer Einrichtung entstehen, keine Haftung übernehmen.

Jeder der die Möglichkeit gemeinnütziger Arbeit anbietet, leistet einen wichtigen Beitrag für die Allgemeinheit! Sofern Sie Interesse haben, gemeinnützige Arbeit im Bereich des Strafverfahrens anzubieten, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AJSD. Diese erteilen Ihnen gern alle nötigen Auskünfte. Die für Sie regional zuständen AJSD Dienststellen finden Sie unter der Rubrik Service/Standortübersicht des AJSD.

Auf unserer Internetseite finden Sie auch ergänzende Informationen über den gesetzlichen Auftrag des AJSD.

Flyer - Gemeinnützige Arbeit - Informationen und Praxishinweise für Beschäftigungsstellen.



AJSD Niedersachsen, 2017

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.12.2017

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