Führungsaufsicht im AJSD
Was ist Führungsaufsicht?
Führungsaufsicht ist eine sogenannte nichtfreiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung für Straftäterinnen und Straftätern, die nach vollständiger Verbüßung ihrer Haftstrafe oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entlassen werden.
Ziel der Führungsaufsicht
Die Führungsaufsicht gewährleistet eine nachsorgende Betreuung von Straftäterinnen und Straftätern, deren gesellschaftliche Wiedereingliederung nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug oder dem Maßregelvollzug, aus unterschiedlichen Gründen gefährdet erscheint und die daher im Besserungs- und Sicherungsinteresse in besonderem Maße kontrollierender Begleitung und Unterstützung bedürfen.
Führungsaufsicht soll im Rahmen ihres Kontroll- und Resozialisierungsauftrages insbesondere auch Straftäterinnen und Straftätern mit negativer oder unklarer Prognose eine Lebenshilfe für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit geben.
Wann tritt Führungsaufsicht ein?
Führungsaufsicht tritt kraft Gesetzes ein
- nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
- bei bestimmten Sexualdelikten bereits nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
- wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
- die Entlassung aus anderen Gründen aus einer der Maßregelunterbringungen vorzunehmen war.
Führungsaufsicht kann durch das verurteilende Gericht auch bereits im Urteil angeordnet werden.
Die Dauer der Führungsaufsicht
Die Führungsaufsichtszeit dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Eine von der Fünfjahresfrist abweichende kürzere Dauer muss vom zuständigen Gericht im Einzelfall beschlossen werden. Haft, Unterbringung und Flucht unterbrechen den Ablauf der Führungsaufsichtszeit.
In bestimmten Fällen kann durch das Gericht eine unbefristete Führungsaufsicht angeordnet werden.
Aufsicht, Kontrolle, Hilfe und Betreuung
Für die Dauer der Führungsaufsicht können den Verurteilten vom Gericht Weisungen für ihre Lebensführung erteilt werden mit dem Ziel, den Maßregelzweck der Beseitigung oder Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten besser zu erreichen.
Dabei wird unterschieden zwischen:
- Weisungen, die sich z.B. auf die Aufnahme einer Therapie, auf Ausbildung, Arbeit und Freizeitgestaltung beziehen können. Diese Weisungen sind nicht strafbewehrt, in bestimmten Fällen kann bei Nichtbefolgung jedoch auf unbefristete Führungsaufsicht angeordnet werden, und
- Weisungen, deren Nichtbefolgen eine Straftat darstellen (strafbewehrte Weisungen), z.B. Kontaktverbote zu bestimmten Personen oder Gruppen, Ortsverbote, Vorgaben für die Wohnortnahme, Abstinenzgebote sowie Alkohol- und Suchtmittelkontrollen, Kontakt- und Vorstellungsweisungen.
Die Kontakt- und Vorstellungsweisungen können auch zwangsweise durchgesetzt werden, z. B. mittels eines Vorführbefehls.
Die Verurteilten unterstehen einer Führungsaufsichtsstelle. Das Gericht bestellt für die Dauer der Führungsaufsichtszeit immer eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.
Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer müssen der Führungsaufsichtsstelle und dem Gericht regelmäßig über die Lebensführung sowie die (Nicht-) Einhaltung von Weisungen wie auch ggf. bekannt gewordene neue Straftaten berichten. Die Aufgaben der Bewährungshilfe und der Führungsaufsicht werden in Niedersachsen von Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen wahr genommen.