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Gewährung einer Zuwendung für das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung

Gewährung einer Zuwendung für das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung

Die Niedersächsische Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen flächendeckend auszubauen, um Opfern von Straftaten in allen Regionen Niedersachsens kostenfreien Zugang zu einem solchen Angebot zu ermöglichen.

Sie gewährt daher nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Umsetzung eines landesweiten Angebots der psychosozialen Prozessbegleitung.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Ziel ist die Aufrechterhaltung und der Ausbau eines flächendeckenden Netzwerks an Opferhilfeeinrichtungen in Niedersachsen, die ein kostenfreies Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung nach Maßgabe des Nds. AG PsychPbG sowie der NPsychPbVO vorhalten.

Die weiteren Details entnehmen Sie bitte den anliegenden Dokumenten bzw. Verlinkungen.


NPsychPbVO

Nds. AG PsychPbG

 

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.08.2017
zuletzt aktualisiert am:
23.05.2023

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